Satzung

Satzung des Bürgerlich-Freiheitlichen Aufbruch e.V. vom 9. April 2022 

§ 1 – Name, Sitz, Außendarstellung und Zweck

  1. Der Verein führt den Namen Bürgerlich-Freiheitlicher Aufbruch. Er ist ein eingetragener Verein und hat seinen Sitz in Fulda. Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.
  2. Der Bürgerlich-Freiheitliche Aufbruch verfolgt den Zweck, allgemeine und polit-wissenschaftliche Bildung sowie demokratische und politische Partizipationsmöglichkeiten, insbesondere durch Aufklärung und Beratung der Bürger im Sinne des Grundgesetzes zu fördern. Dies soll insbesondere durch die in § 2 Absatz 2 genannten Maßnahmen erfolgen.
  3. Für seine qualifizierte Außendarstellung und Öffentlichkeitsarbeit führt der Verein unter Nutzung einer Corporate identity eine Wort-Bild-Marke. Zudem können Mitgliedsausweise, Gegenstände, die der Werbung dienen oder durch Auslobung förderlich sind und andere Artikel zur Beschaffung gelangen, wenn sie dem Vereinszweck zuzuordnen sind. Regelungen über Einführung und Gestaltung trifft der Bundesvorstand.
  4. Gliederungen des Bürgerlich-Freiheitlichen Aufbruchs treten grundsätzlich einheitlich auf. Abweichungen oder regionale Anpassungen treffen diese mit dem Bundesvorstand einvernehmlich. Vereinsmitglieder dürfen im Rahmen ihrer persönlichen Außenwirkung die Wort-Bild-Marke des Bürgerlich-Freiheitlichen Aufbruchs führen, soweit dies nicht den Werten des Vereins widerspricht.

§ 2 – Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Diese Zwecke werden erfüllt durch wissenschaftliche Veranstaltungen, Vorträge, Dialogformate sowie wissenschaftliche und sonstige im Sinne des Steuerrechts ausschließliche und unmittelbare Maßnahmen zur Förderung
    • der Volksbildung, um politisches und gesellschaftliches Verständnis zu verbessern;
    • der Erhaltung und Stärkung grundgesetzlich verankerter demokratischer Teilhabe- und politischer Willensbildungsprozesse;
    • der Bewahrung und dem vollumfänglichen Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung;
    • des Bewusstseins der Bedeutung und Wahrnehmung bürgerlicher Beteiligung;
    • der verbesserten Transparenz politischer Entscheidungsprozesse;
    • der Freiheit von Forschung und Lehre als explizit grundgesetzkonforme und unbeeinflusste Grundlage wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns;
    • des offenen Meinungsaustausches über gesellschaftsrelevante Themen;
    • der Jugendpflege und Jugendfürsorge;
    • des Schutzes von Ehe und Familie;
    • der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
    • des Verbraucherschutzes und der Verbraucherberatung;
    • des Schutzes demokratischer Willensbildungsprozesse – insbesondere durch Aufklärung über Lobbyeinflussnahmen und Wirken von Interessengruppen;
    • der Einhaltung vereinbarten nationalen und internationalen Rechtes, insbesondere innerhalb der Europäischen Union;
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein ist zur Erfüllung seiner Zwecke berechtigt, juristische Personen, insbesondere Kapitalgesellschaften und Stiftungen, zu gründen und sich an solchen zu beteiligen.

§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied oder Fördermitglied des Bürgerlich-Freiheitlichen Aufbruchs kann jede natürliche Person werden, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder müssen im Besitz ihrer bürgerlichen Rechte und geschäftsfähig sein. Jugendliche bedürfen der beschränkten Geschäftsfähigkeit. Mitglieder können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben; eine solche Ausübung durch den gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten ist unzulässig. Mitglieder verpflichten sich, die Satzung sowie Grundsätze des Vereins anzuerkennen und bekennen sich insbesondere zum freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat.
  2. Ein Aufnahmeantrag muss den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift der antragstellenden Person sowie Angaben über frühere und gegenwärtige Mitgliedschaften in Parteien und Vereinen mit politischem Profil enthalten. Weitere Pflichtangaben können durch den Bundesvorstand festgelegt werden. Zudem ist aus einer der zur Auswahl stehenden Zahlungsmethoden zu wählen. Ausgeschlossen von einer Mitgliedschaft sind Personen, die einer unter behördlicher Beobachtung stehenden, einer verbotenen Partei oder Organisation angehören. Vollständige Angaben über diese Mitgliedschaften sind beim Aufnahmeantrag immer verpflichtend.
  3. Der Antrag auf Aufnahme in den Bürgerlich-Freiheitlichen Aufbruch oder auf Statuswechsel der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Bundesvorstand zu richten. Über Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Bundesvorstand, insoweit dieser keine andere Regelung trifft. Diese sind vom Bundesvorstand oder die durch diese beauftragte Stelle zu protokollieren und die antragstellende Person zu unterrichten. Eine Aufnahme oder Ablehnung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Bundesvorstand oder die dafür berechtigte Stelle eine Beschlusslage herbeigeführt hat.
  4. Mitglieder und Fördermitglieder unterstützen die Ziele des Bürgerlich-Freiheitlichen Aufbruchs. Sie entrichten den durch die Bundesversammlung in der Finanz- und Beitragsordnung festgesetzten Mitgliedsbeitrag. Beitragsstaffelungen sind nach sozialen Kriterien zulässig.
  5. Ehrenmitglieder können ernannt werden, wenn diese die Ziele des Vereins in außerordentlicher Weise unterstützt oder gefördert haben. Sie werden auf Vorschlag des Bundesvorstands durch die Bundesversammlung gewählt und auf Lebenszeit ernannt, wenn sie die Wahl annehmen. Die Datierung als Ehrenmitglied erfolgt mit der Annahme der Wahl. Der Vorschlag zur Wahl eines Ehrenmitglieds ist durch den Bundesvorstand begründet zu protokollieren und der Bundesversammlung bekanntzugeben. Die Zahl von drei lebenden Ehrenmitgliedern ist grundsätzlich nicht zu überschreiten. Ehrenmitglieder sind ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt, soweit es keine weiteren Regelungen gibt. Regionalverbände oder sonstige Gliederungen können, im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand, in begründeten Ausnahmefällen eigene Festlegungen treffen.
  6. Während des Bestehens eines Anstellungsverhältnisses oder eines Honorarvertrages zwischen einem Mitglied und dem Bürgerlich-Freiheitlichen Aufbruch oder einer Tochtergesellschaft ist das Mitglied für kein Vereinsamt wählbar; sein passives Wahlrecht ruht.

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Bürgerlich-Freiheitlichen Aufbruch endet mit dem Tod oder dem Austritt eines Mitglieds oder durch Streichung aus der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesvorstand oder eine durch ihn berechtigte Stelle. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einbehaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Es gilt das Datum des Poststempels oder die elektronische Datierung oder der Zeitpunkt der persönlichen Übergabe an ein berechtigtes Mitglied des Bundesvorstands.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Bundesvorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages sechs Monate in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens sechzig Kalendertage verstrichen sind und die Beitragsschuld nicht beglichen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Bundesvorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen, insbesondere dessen Ziele, verstoßen hat oder wenn es
    • die Ziele oder Satzungsvorgaben des Vereins grob verletzt hat;
    • erforderliche Angaben verschwiegen oder Falschangaben getätigt hat, insbesondere entgegen § 3 Abs. 2;
    • nachweislich Positionen entgegen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder deren Werte vertritt;
    • nachweislich ausländerfeindliche, rassistische, islamistische, nationalsozialistische oder antisemitische Positionen vertritt, relativiert oder ihnen Raum gibt;
    • den Bürgerlich-Freiheitlichen Aufbruch in seiner Außenwirkung schädigt.
  5. Wird eine Organisation oder Partei, der ein Vereinsmitglied angehört, erst während der laufenden Zugehörigkeit im Bürgerlich-Freiheitlichen Aufbruch unter behördliche Beobachtung gestellt, so ist das Vereinsmitglied durch den Bundesvorstand oder eine beauftragte Stelle anzuhören. Der Bundesvorstand fällt im Rahmen seiner Zuständigkeit die Entscheidung über den Verbleib im Verein.
  6. Ein Ausschluss muss durch den Bundesvorstand begründet festgestellt und beschlossen werden. Dem Mitglied muss, unter Setzung einer 14-tägigen Frist, Gelegenheit gegeben werden, sich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Mitglieds ist in einer Sitzung des Bundesvorstands zu verlesen. Richtet sich ein Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied des Bundesvorstands, so ist dieses von der Abstimmung ausgenommen. Entsteht beim Abstimmungsverhalten eine Pattsituation, entscheidet die Stimme des Sitzungsführenden. Die Entscheidung des Bundesvorstands ist dem Mitglied in Schriftform begründet bekanntzugeben.
  7. Dem Ausschluss kann das Mitglied binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung des Bundesvorstands schriftlich und begründet widersprechen. Während dieser Zeit ruht die Mitgliedschaft. Im Falle eines Widerspruchs entscheidet das Ehrengericht. Die Zuständigkeit des Bundesvorstands bei Widerspruchsverfahren kann durch diesen durch Regelungen übertragen werden.

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Bürgerlich-Freiheitlichen Aufbruchs sind ehrenamtlich tätig und den Zielen und Werten des Vereins verpflichtet. Es obliegt ihnen zudem, Schaden vom Verein abzuwenden.
  2. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt, soweit diese Satzung keine andere Regelung durch Stellung oder Ordnungsmaßnahmen bestimmt.
  3. Mitglieder haben ihre Erreichbarkeit auf dem elektronischen Wege zu gewährleisten. Elektronische Mitteilungen des Vereins gelten im Augenblick des ordnungsgemäßen Versands an die hinterlegte E-Mail-Adresse als zugestellt.
  4. Mitglieder des Vereins haben nach ihrer Aufnahme eine einmalige Aufnahmegebühr und für den Zeitraum ihrer Mitgliedschaft Mitgliedsbeiträge zu leisten. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung. Für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Finanz- und Beitragsordnung und für Zeiträume, in denen keine besteht, gilt:
    • Nach Bestätigung der Aufnahme hat ein neues Mitglied zeitnah eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von
      • 5,00 Euro zu entrichten, wenn es das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
      • 10,00 Euro zu entrichten, wenn es das 27. Lebensjahr vollendet hat.
    • Für den Zeitraum seiner Mitgliedschaft hat ein Mitglied einen monatlichen Beitrag von mindestens
      • 2,50 Euro zu entrichten, wenn es das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
      • 5,00 Euro zu entrichten, wenn es das 27. Lebensjahr vollendet hat.
    • Mitgliedsbeiträge werden jährlich durch Bankeinzug, Überweisung oder sonstige elektronische Wege eingezogen oder durch das Mitglied selbstständig binnen 10 Tage nach Fälligkeit angewiesen.
    • Zahlungsrückstände können zur Streichung aus der Mitgliederliste führen.
    • Mitglieder, die sich im Zahlungsrückstand befinden, besitzen kein aktives und passives Wahlrecht und auch kein Stimmrecht.
    • In besonderen Härtefällen kann der Bundesvorstand durch Beschluss ein Mitglied temporär, jedoch höchstens für ein Jahr, von Beitragszahlungen freistellen. Der Wiederholungsbeschluss ist möglich.
    • Überzahlte Mitgliedsbeiträge werden erstattet, soweit keine weiteren Ansprüche vorliegen, insbesondere durch Forderungen im Sinne von Absatz 6. Aufnahmegebühren sind nicht erstattungsfähig.
    • Ehrenmitglieder entrichten keine Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge.
  5. Regelungen über Beiträge der Fördermitglieder ergeben sich aus der Finanz- und Beitragsordnung.
  6. Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben spätestens zwei Wochen vor Beendigung der Mitgliedschaft, sämtliches Vereinseigentum an den Bundesvorstand oder an die von ihm beauftragte Stelle vollständig und unbeschädigt zu übergeben. Der Bundesvorstand hat im Vereinsinteresse jederzeit das Recht, Eigentum des Vereins von Mitgliedern zurückzufordern. Der Verlust oder Diebstahl von Vereinseigentum ist dem Bundesvorstand unverzüglich anzuzeigen.

§ 6 – Organe des Vereins

  1. Organe des Bürgerlich-Freiheitlichen Aufbruchs sind die Bundesversammlung und der Bundesvorstand.

§ 7 – Bundesversammlung

  1. Die Bundesversammlung ist das höchste Organ des Bürgerlich-Freiheitlichen Aufbruchs. Sie ist eine Versammlung der Mitglieder im Sinne von § 32 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  2. Sie ist mindestens einmal jährlich, grundsätzlich bis Ende April, durch den Bundesvorstand einzuberufen. Dieser hat das Recht, die Bundesversammlung jederzeit einzuberufen, insbesondere wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder ein Drittel der Mitglieder oder mindestens drei Verbände im Sinne von § 11 Absatz 1 dies schriftlich begründet einfordern.
  3. Der Bundesversammlung gehören an:
    • Der Bundesvorstand;
    • Bei einer Mitgliederstärke von bis zu fünfhundert Personen: alle Mitglieder;
    • Ab einer Mitgliederstärke von mehr als fünfhundert Personen, entsendet jeder Verband im Sinne von § 11 Absatz 1 je angefangene zehn Mitglieder einen Delegierten. Diese werden von den Mitgliedern der Verbände auf die Dauer von zwei Jahre gewählt.
  4. Maßgeblich zur Feststellung der Mitgliederstärke ist der Stand der Mitgliederliste zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres.
  5. Die Einberufung der Bundesversammlung hat mindestens drei Wochen vor dem Tagungstermin auf dem schriftlichen oder elektronischen Wege unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Ein Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene postalische oder elektronische Adresse gerichtet wurde. Der Bundesvorstand bestimmt mit der Einberufung den Tagungsort der Bundesversammlung durchgeführt.
  6. Die Bundesversammlung ist mindestens für die nachfolgenden Angelegenheiten zuständig:
    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Bundesvorstandes sowie die Genehmigung des Jahresabschlusses;
    • Entlastung des Bundesvorstandes;
    • Wahl, Nachwahl und Abwahl der Mitglieder des Bundesvorstandes;
    • Wahl, Nachwahl und Abwahl der Kassenprüfer;
    • Festlegung des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr, soweit keine andere Regelung besteht;
    • Wahl und Abwahl von Ehrenmitgliedern;
    • Zustimmungsverfahren zu Ordnungen, soweit diese nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit des Bundesvorstands oder der Gliederungen fallen;
    • Beschlussfassungen über die Anbindung oder Unterstellung des Vereins an eine Dachorganisation sowie über den Beitritt und jegliche Form des Zusammenschlusses mit anderen Organisationen;​
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
  7. Zustimmungsverfahren nach Absatz 6 Nummer 7 sind durch den Bundesvorstand einzureichen und bedürfen der nachträglichen Zustimmung der Bundesversammlung. Erhalten diese keine Mehrheit, so gelten sie ab dem Zeitpunkt der Tagung der Bundesversammlung, jedoch nicht rückwirkend, als nichtig.
  8. In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesvorstands fallen, kann die Bundesversammlung an diesen Empfehlungen richten, welche durch den Bundesvorstand protokolliert zu behandeln sind. Zudem kann der Bundesvorstand in Angelegenheiten der eigenen Zuständigkeit, die Meinung der Bundesversammlung einholen.
  9. Die Vorgaben über die Abhaltung von Wahlen ergeben sich aus der Wahlordnung. Besteht eine solche nicht, richtet sich die Durchführung nach den gängigen Grundsätzen demokratischer Wahlverfahren.
  10. Anträge der Mitglieder müssen mindestens zwei Wochen vor der Bundesversammlung beim Bundesvorstand eingehen. Weiteres regelt eine Geschäftsordnung.
  11. Die Bundesversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Sie tagt nicht öffentlich. Gäste sowie Vertreter der Medien können durch den Versammlungsleiter zugelassen werden, soweit die Mitglieder der Bundesversammlung nicht mit Mehrheit widersprechen.
  12. Beschlüsse der Bundesversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse zur Änderung der Satzung benötigen eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  13. Die Namen der anwesenden Mitglieder oder Delegierten, der Verlauf der Versammlung und die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Weitere Regelungen ergeben sich aus der Wahlordnung.

§ 8 – Bundesvorstand

  1. Der Bundesvorstand regelt die Angelegenheiten des Bürgerlich-Freiheitlichen Aufbruchs, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Bundesversammlung fallen. Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden von der Bundesversammlung jeweils einzeln auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind ausschließlich Mitglieder des Bürgerlich-Freiheitlichen Aufbruchs, die das aktive und passive Wahlrecht besitzen.
  2. Der Bundesvorstand besteht aus
    • dem Bundesvorsitzenden
    • bis zu zwei stellvertretenden Bundesvorsitzenden
    • dem Bundesschatzmeister
    • bis zu drei Beisitzern
  3. Der Bundesvorsitzende, die stellvertretenden Bundesvorsitzenden und der Bundesschatzmeister bilden im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches den geschäftsführenden Bundesvorstand. Dieser vertritt den Bundesvorstand gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 40 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Mitglieder des geschäftsführenden Bundesvorstands sind für den Verein jeweils einzeln vertretungsberechtigt.
  4. Der Bundesvorstand kann beschließen, Vereinsmitglieder in beratender Funktion in den Bundesvorstand zu kooptieren. Diese verfügen in Angelegenheiten des Bundesvorstands über kein Stimmrecht. Zudem kann er Vereinsmitglieder im Rahmen der Umsetzung vereinsorganisatorischer Aufgaben, durch Beruf einbinden.
  5. Der Bundesvorstand gibt sich bis spätestens zur dritten Sitzung nach seiner Konstituierung eine Geschäftsordnung, die einzelne Aufgabenbereiche der Bundesvorstandsmitglieder regelt. Einer der stellvertretenden Bundesvorsitzenden ist darüber hinaus in die Stellung des Ständigen Vertreters des Bundesvorsitzenden zu berufen. Jedes Mitglied des Bundesvorstands führt schwerpunktmäßig einen Arbeitsbereich eigenverantwortlich. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Die Vollziehung der Maßnahmen dieses Absatzes sind zu protokollieren.
  6. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Bundesvorstands aus dem Amt, so ist dessen Position durch ein anderes Bundesvorstandsmitglied kommissarisch zu besetzen. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter durch Wahl auf eine Person ist unzulässig. Befindet sich kein Mitglied des Bundesvorstandes mehr im Amt, greift § 29 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  7. Der Bundesvorstand bestimmt die politischen und vereinsrelevanten Richtlinien des Bürgerlich-Freiheitlichen Aufbruchs. Soweit geboten, erlässt er Richtlinien und Ordnungen für die Führung der Geschäfte. Er berät und überwacht verantwortlich die Arbeit der Geschäftsführung.
  8. Der Bundesvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Vertreter, ist Dienstvorgesetzter des Geschäftsführers, bzw. der Geschäftsführer.
  9. Das Amt eines Mitglieds des Bundesvorstands kann auch entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalisierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit oder die Zahlung einer Aufwandsentschädigung trifft der Bundesvorstand im Rahmen der Vorgaben des Haushaltsplans. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte oder die Vertragsbeendigung.
  10. Der Bundesvorstand und einzelne Mitglieder des Bundesvorstands haften dem Verein nicht für Schäden, die dem Verein auf Grund einfacher Fahrlässigkeit des Bundesvorstands oder einzelner Mitglieder des Bundesvorstands entstanden sind.

§ 9 – Bundesgeschäftsstelle

  1. Die Bundesgeschäftsstelle steht grundsätzlich unter der Leitung eines oder mehrerer hauptamtlicher Geschäftsführer.
  2. Geschäftsführer sind einzeln und gemeinschaftlich dem Bundesvorstand für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte verantwortlich, insbesondere für
    • die Aufstellung und Umsetzung von Finanz-, Arbeits- und Terminplänen, die Erarbeitung und Durchführung von Konzepten zur Verwirklichung der Satzungszwecke sowie für die Öffentlichkeitsarbeit, soweit dies nicht anders geregelt ist;
    • die Führung der hauptamtlichen Mitarbeiter;
    • das Berichts-, Kontroll- und Rechnungswesen;
    • das Führen der Mitgliederdateien (habe ich ergänzt);
    • die Bereitstellung aller erforderlichen Arbeitshilfen für den Bundesvorstand, die Gliederungen und die Vereinsmitglieder.
  3. Innerhalb der Richtlinien des Bundesvorstands entscheiden die Geschäftsführer nach eigenem Ermessen.
  4. Die vom Bundesvorstand als besondere Vertreter im Sinne des § 30 des Bürgerlichen Gesetzbuches berufenden Geschäftsführer sind zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten der Bundesgeschäftsstelle bevollmächtigt. Die Bevollmächtigung umfasst ausdrücklich auch die Aufgabenbereiche des Vereins, die der Bundesvorstand der Bundesgeschäftsstelle zur Ausführung überträgt, insbesondere die prozessuale Vertretung des Vereins in gerichtlichen Verfahren. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, ist jeder jeweils allein vertretungsberechtigt.

§ 10 – Politischer Beirat

  1. Der Politische Beirat nimmt eine herausragende Stellung im Bürgerlich-Freiheitlichen Aufbruch ein. Er wirkt nach innen und außen und ist für die Erstellung von Grundsatzfragen und Positionspapieren zuständig. Er hat rasche und qualifizierte Reaktionen zu gewährleisten. Hierbei stimmt er sich mit dem Bundesvorstand ab und arbeitet diesem sowie den Gliederungen zu. 
  2. Der Politische Beirat wird durch seinen Leiter geführt, dessen Berufung in die Zuständigkeit des Bundesvorstands fällt. Über Organisationsbildungen und Personalentscheidungen auf Leitungsebene hat der Bundesvorstand die Bundesversammlung bei ihrer darauffolgenden Zusammenkunft in Kenntnis zu setzen. Der Bundesvorsitzende ist von der Berufung als Leiter des Politischen Beirats ausgeschlossen.
  3. Der Politische Beirat gliedert sich in die Leitungsebene und bis zu zwanzig Fachbereiche, welche durch Sprecher geführt werden. Organisatorische Regelungen trifft die Leitungsebene mit den Sprechern einvernehmlich. Dem Leiter des Politischen Beirats obliegt die grundsätzliche Personalhoheit. Er hat den Bundesvorstand über maßgebliche Änderungen in Kenntnis zu setzen.
  4. Die Mitglieder des Politischen Beirats sind nach Konstituierung eines neuen Bundesvorstands durch Beschluss zu berufen. Die Amtszeit endet spätestens mit der des Bundesvorstands, wobei sie im Amt verbleiben, bis eine neue Berufung erfolgt. Freigewordene Positionen können nachbesetzt werden.
  5. Nimmt der Bundesvorstand oder die Leitung einer Gliederung des Vereins eine richtungsweisende Positionierung vor, so kann die Meinung des Politischen Beirats eingeholt werden. Dem Politischen Beirat obliegt sodann die Mitwirkungspflicht.

§ 11 – Ehrengericht

  1. Das Ehrengericht ist für Schlichtungsverfahren in Angelegenheiten des Bürgerlich-Freiheitlichen Aufbruchs zuständig.
  2. Die Mitglieder des Ehrengerichts sind von der Bundesversammlung für die Dauer von drei Jahren zu wählen. Es besteht aus drei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied und bestimmt aus seiner Mitte einen Sprecher. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, welche nicht zugleich dem Bundesvorstand angehören dürfen.  
  3. Weiteres kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 12 – Gliederungen

  1. Der Bürgerlich-Freiheitliche Aufbruch kann sich in nachfolgende, rechtlich unselbstständige Gliederungen organisieren:​
    • Regionalverbände;​
    • Junge Gruppe;​
    • weitere Verbände.
  2. Über Bedarf, Bildung, Auflösung, Namen und räumliche Zuständigkeit der Gliederungen entscheidet der Bundesvorstand. Zur deren Koordinierung beruft und abberuft der Bundesvorstand Beauftragte.
  3. Regionalverbände im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) sind grundsätzlich angelehnt an die geografischen Gegebenheiten der Länder zu errichten. Sie fördern mit den ihnen durch den Jahreshaushaltsplan zugewiesenen Mitteln in ihrem Zuständigkeitsbereich aktiv die Ziele des Bürgerlich-Freiheitlichen Aufbruchs. Sie werben und betreuen Mitglieder des Vereins, die in ihrem Zuständigkeitsbereich ihren Hauptwohnsitz haben.
  4. Die Junge Gruppe im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) ist der Jugendverband des Bürgerlich-Freiheitlichen Aufbruchs. Er organisiert sich grundsätzlich bundesweit aus Vereinsmitgliedern, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei einer relevanten Mitgliederstärke kann sich die Junge Gruppe auch innerhalb eines Regionalverbandes organisieren. Die Vorgaben aus Absatz 3 gelten sinngemäß.
  5. Wird ein Mitglied der Jungen Gruppe in Ämter oder Funktion der Jungen Gruppe gewählt, bleibt es unbeschadet einer möglichen Überschreitung der Altersgrenze bis zum Ende der Amtsperiode Mitglied der Jungen Gruppe.
  6. Ab einer Mitgliederstärke von 50 Personen, hält jede Gliederung jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung ab. Deren Aufgaben sind die Information der Mitglieder über die Tätigkeit des Bürgerlich-Freiheitlichen Aufbruchs sowie die Rechenschaftslegung über die jeweilige Mittelverwendung.
  7. Gliederungen werden durch einen Vorsitzenden oder Sprecher geführt. Dieser lädt auch zu Mitgliederversammlungen ein; bei dessen Verhinderung erfolgt dies durch den Bundesvorstand. Ihr gehören die Mitglieder an, die im Zuständigkeitsbereich des Gliederungsverbandes ihren Hauptwohnsitz haben. Die Richtlinien dieser Satzung über Einberufung und Abhaltung der Bundesversammlung gelten entsprechend, soweit keine anderen Regelungen bestehen.
  8. Werden Gliederungen im Sinne von Absatz 1 errichtet, werden Vereinsmitglieder diesen automatisch entsprechend ihres Hauptwohnsitzes zugeordnet. Der Bundesvorstand oder die durch ihn berechtigte Stelle ist gehalten, die Mitglieder hierüber zu unterrichten.

§ 13 – Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Bundesversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Sofern die Bundesversammlung nicht anderes beschließt, sind der Bundesvorsitzende und die stellvertretenden Bundesvorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  3. Im Falle der Aufhebung oder Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an Vereine oder Stiftungen zur Förderung der politischen Bildung oder zur Förderung der politischen Wissenschaft oder zur Förderung mobilitätseingeschränkter Kinder und Jugendlicher, die ihrerseits zum Zeitpunkt des Vermögensanfalles als gemeinnützig anerkannt sind und das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Über die zu begünstigende Organisation entscheidet die Bundesversammlung mit Zweidrittelmehrheit auf Vorschlag des Bundesvorstands.

§ 14 – Salvatorische Klausel

  1. Entsprechen einzelne oder mehrere Punkte dieser Satzung nicht den rechtlichen Bestimmungen oder sind diese ungültig, so setzen diese nicht automatisch die gesamte Satzung außer Kraft.

§ 15 – Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde am 9. April 2022 durch eine Versammlung der Mitglieder beschlossen. Sie trat durch Errichtung am 20. Juni 2022 in Kraft.